Gemeinnützigkeit
02.05.2022 Wir danken dem "Finanzamt Bad Homburg von der Höhe" für die zügige Bearbeitung und die Feststellung der Steuerbegünstigung:
Bescheid nach§ 60a Abs.1 AO über die gesonderte Feststellung der Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und61 AO:
Diese Feststellung bindet das Finanzamt hinsichtlich der Besteuerung der Körperschaft und der Steuerpflichtigen, die Zuwendungen in Form von Spenden und Mitgliedsbeiträgen an die Körperschaft erbringen (§ 60a der Abs. l Körperschaft Satz 2 AO).
Folgende gemeinnützige Zwecke sind Steuerbegünstigt:
Hilfe für Politisch und andere Verfolgte (§52Abs. 2Satzl Nr. JOAO)
Hilfe für Flüchtlinge und Vertriebene (§52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 A 0)
Kriegs und Zivilbeschädigte (§52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 AO)
Jugend- und Altenhilfe (§52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AO)
Erziehung, Volks- und Berufsbildung (§52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AO)