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Gemeinnützigkeit

02.05.2022 Wir danken dem "Finanzamt Bad Homburg von der Höhe" für die zügige Bearbeitung und die Feststellung der Steuerbegünstigung:

Bescheid nach§ 60a Abs.1 AO über die gesonderte Feststellung der Ein­haltung der satzungsmäßigen Vor­aussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und61 AO:

Diese Feststellung bindet das Finanzamt hinsichtlich der Besteuerung der Körperschaft und der Steuerpflichtigen, die Zuwendungen in Form von Spenden und Mitgliedsbeiträgen an die  Körperschaft  erbringen (§ 60a der Abs. l Körperschaft Satz 2 AO).

Folgende gemeinnützige Zwecke sind Steuerbegünstigt:

Hilfe für Politisch und andere Verfolgte (§52Abs. 2Satzl Nr. JOAO)

Hilfe für Flüchtlinge und Vertriebene (§52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 A 0)

Kriegs und Zivilbeschädigte (§52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 AO)

Jugend- und Altenhilfe (§52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AO)

Erziehung, Volks- und Berufsbildung (§52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AO)

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