Satzung
strongertogether e.V.
Vereinssatzung
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
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Der Verein führt den Namen „strongertogether“ und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Königstein/Ts. eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name „strongertogether e.V.“.
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Er hat seinen Sitz in Schmitten/Ts.
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Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Vereins
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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des dritten Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
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Ziel und Zweck des Vereins ist vorrangig die Förderung
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der Hilfe für Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten,
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der Jugend- und Altenhilfe,
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der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe.
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Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Erfüllung nachfolgender Aufgaben verwirklicht:
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die Beschaffung und Bereitstellung von Geld- und Sachspenden in Deutschland und der Ukraine,
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Organisation von Unterbringung und Versorgung von Flüchtlingen aus der Ukraine,
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Unterstützung anderer gemeinnütziger Organisationen, Körperschaften des öffentlichen Rechts und sonstiger Einrichtungen bei der Hilfe für Flüchtlinge aus der Ukraine, wobei Träger der sonstigen Einrichtung eine gemeinnützige Organisation oder Körperschaft des öffentlichen Rechts sein muss,
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Durchführung und Organisation des Austausches von Schülern, Studenten und Sportlern zwischen Deutschland und der Ukraine inkl. der Organisation von Stipendien und Fördermitteln für diese Schüler, Studenten und Sportler,
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Förderung des kulturellen, intellektuellen wissenschaftlichen Austausches zwischen Deutschland und der Ukraine,
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Errichtung deutscher Sprachschulen im Ausland.
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§ 3
Mittelverwendung
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Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
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Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
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Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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Alle Organmitglieder des Vereins sind ehrenamtlich tätig; sie haben Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen und Aufwendungen.
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Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks ausschließlicher und unmittelbarer Verwendung für Zwecke der Förderung der Flüchtlingshilfe, der Jugend- und Altenhilfe sowie der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe. Den Beschluss darüber hat der Vorstand zu fassen. Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
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Vereinsmitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins die eingezahlten Beträge nicht zurück, soweit es sich nicht um verauslagte Beträge handelt.
§ 4
Mitgliedschaft
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Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die gewillt ist, den Zweck des Vereins zu fördern.
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Der Antrag auf Mitgliedschaft muß schriftlich erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
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Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
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Das Stimmrecht natürlicher Personen kann erst nach Eintritt der Volljährigkeit ausgeübt werden.
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Die Mitgliedschaft wird beendet durch schriftliche Austrittserklärung, Ausschluß, Tod oder Streichung.
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Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er erfolgt schriftlich gegenüber einem Vorstandsmitglied mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen.
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Der Ausschluß ist zulässig, wenn die Interessen des Vereins es gebieten. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu äußern. Gegen den Ausschluß kann der Betroffene widersprechen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
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Die Streichung als Mitglied erfolgt bei einem Rückstand von mehr als zwei Jahresbeiträgen.
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§ 5
Beiträge
Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren werden erhoben. Der Vorstand beschließt über die Höhe der Mitgliedsbeiträge sowie über die Höhe der Aufnahmegebühren.
§ 6
Organe
Die Organe des Vereins sind
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Der Vorstand
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Die Mitgliederversammlung
§ 7
Der Vorstand
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Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern und zwar dem/der Vorstandsvorsitzenden und dem/der stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden.
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Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
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Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger/innen gewählt sind.
Vorstandsmitglieder können vor Ablauf ihrer regulären Amtszeit von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen abgewählt werden. Innerhalb einer Frist von höchstens drei Monaten muß die Wahl eines/er Nachfolgers/in erfolgen.
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Der Vorstand ist gesetzlicher Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB. Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
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Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann jedoch abweichend davon beschließen, dass denjenigen Vorstandsmitgliedern, die aktiv in einer vom Verein betriebenen Einrichtung tätig sind, eine angemessene Vergütung gezahlt wird.
§ 8
Aufgaben des Vorstands
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Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, soweit sie insbesondere nach § 10 der Satzung oder nach einer anderen Vorschrift dieser Satzung nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung obliegen.
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Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder an der Beschlußfassung teilnehmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
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Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die von zwei Mitgliedern zu unterzeichnen ist.
§ 9
Die Mitgliederversammlung
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Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen.
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Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er muß sie einberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt oder wenn das Vereinsinteresse es erfordert.
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Die Einladung zur Mitgliederversammlung ergeht durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens zwei Wochen in schriftlicher Form und muß die Tagesordnung enthalten. Nachträgliche Anträge müssen eine Woche vor Versammlungsbeginn schriftlich dem Vorstand vorliegen und den Mitgliedern vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
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Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig, sofern sie satzungsgemäß einberufen wurde. Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
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Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von dem/der Schriftführer/in und einem Vorstandsmitglied unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.
§ 10
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung beschließt über die Grundsätze der Tätigkeit des Vereins. Ihre Aufgaben sind darüber hinaus insbesondere:
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Entgegennahme des Jahresberichts;
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Wahl und Entlastung des Vorstandes;
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Wahl des Kassenprüfers, der nicht dem Vorstand angehören darf;
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Entscheidung über die vorzeitige Abberufung des Vorstandes;
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Beschlüsse über Widersprüche gegen Ausschlußentscheidungen des Vorstandes;
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Beschlußfassung in grundsätzlichen Angelegenheiten bei Unstimmigkeiten innerhalb des Vorstandes;
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Beschlüsse über die Änderung der Satzung;
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Beschlüsse über die Auflösung des Vereins;
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Wahrnehmung aller sonstigen der Mitgliederversammlung in dieser Satzung zugewiesenen Aufgaben;
§ 11
Satzungsänderung
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Satzungsänderungen, einschließlich der Änderungen des Vereinszwecks, können nur durch die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
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Beschlüsse über Satzungsänderungen, einschließlich über Änderungen des Vereinszwecks, können nur gefaßt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden war.
§ 12
Auflösung des Vereins
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Beschlüsse über die Auflösung des Vereins können nur durch die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
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Beschlüsse über die Auflösung des Vereins können nur gefaßt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde.
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Es gilt § 3 Abs. 6 der Satzung.